Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Tennisclub Glattfelden besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Glattfelden.

Art. 2
Der TC Glattfelden bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports.

Art. 3
Der TC Glattfelden ist Mitglied des Schweiz. Tennisverbandes. Art. 4 Der Club ist politisch und konfessionell neutral.


II. Mitgliedschaft

A. Arten der Mitgliedschaft

Art. 5
Der TC Glattfelden umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Nicht spielberechtigte Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Junioren
- Passivmitglieder
- Schnuppermitglieder

Art. 6
Aktivmitglieder sind Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts, die das Alter von 19 Jahren erreicht haben. Aktivmitglieder können sich für längstens zwei Jahre hintereinander in die Kategorie Nicht spielberechtigte Aktivmitglieder versetzen lassen. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Schnuppermitglieder sind von der Aufnahmegebühr und der Zeichnung des Anteilscheins befreit. Schnuppermitglieder sind den Aktivmitgliedern während eines Kalenderjahres gleichgestellt. (Ausnahme : Kein Stimmrecht). Beendigung dieser Mitgliedschaft gem. Art. 18 und 19. Eine Schnuppermitgliedschaft ist nur einmal möglich.

Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

Art. 8
Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende.

Art. 9
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TC Glattfelden, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.

B. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 10
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eventuelle Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Art. 11
Wer in den TC Glattfelden eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.


C. Rechte und Pflichten

Art. 12
Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.

Art. 13
Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Art. 14
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TC Glattfelden willkommen, sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie beratende Stimme.

Art. 15
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind je- doch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 16
In den Vorstand können nur Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.

Art. 17
Die Mitglieder sind verpflichtet, die im "Reglement Beiträge" festgelegten Leistungen zu erbringen. Diese werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:

- CHF 500.- für Aktivmitglieder
- CHF 300.- für Nicht spielberechtigte Aktivmitglieder
- CHF 100.- für Ehrenmitglieder
- CHF 200.- für Junioren
- CHF 100.- für Passivmitglieder
- CHF 500.- für Schnuppermitglieder


D. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 18
Der Austritt aus dem Club bez. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres (30. November) erklärt werden und muss dem Vorstand bis spätestens am 30. November schriftlich mitgeteilt werden. Bei verspäteter Austrittserklärung ist der volle Beitrag des nachfolgenden Jahres zu entrichten. Austretende Mitglieder haben we- der Anspruch auf das Clubvermögen noch auf die geleistete Aufnahmegebühr.

Art. 19
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Aktivmitglieder werden die geschuldeten Beiträge bei der Rückzahlung der Anteil- scheine, bei den Junioren bei der Kaution in Abzug gebracht.


III. Organisation

Art. 20
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren


A. Die Generalversammlung

Art. 21
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Winter statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage (Poststempel) im voraus zugestellt werden.

Art. 22
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern minde- stens 30 Tage (Poststempel) im voraus zuzustellen.

Art. 23
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolles
- Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr
- Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Spielkommission
- Revision der Statuten
- Erlass und Änderung von Reglementen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 24
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 20 Tage (Poststempel) vor der ordentlichen / ausserordentlichen Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. Ausnahme : Schriftliche Anträge welche termingerecht an den Vorstand gerichtet wurden.

Art. 25
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Für die Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.


B. Der Vorstand

Art. 26
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 27
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Spielleiter
- 2 Beisitzer

Art. 28
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 29
Für den Tennisclub Glattfelden zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem andern Mitglied des Vorstandes. Für den Postscheck- und Bankverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift.

Art. 30
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.


C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 31
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Ersatzmann dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 32
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TC Glattfelden, die Bücher und Belege zu prüfen und der GV hierauf schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.


IV. Statutenrevisionen, Auflösung des Clubs

Art. 33
Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für die Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 34
Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diese Zwecke einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalver- sammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.

Art. 35
Die Generalversammlung. welche über die Auflösung beschliesst, entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Clubvermögens. Für die Verbindlichkeiten des Tennisclubs Glattfelden haftet allein das Clubvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. Juli 1975 angenommen.

Revisionen:
- GV vom 18.03.1983
- GV vom 10.03.1989
- GV vom 02.02.2000
- GV vom 06.02.2004

Neuauflage 14.03.2004

TC Glattfelden
Der Präsident : Urs Binder
Die Aktuarin : Madeleine Meussen